Unser User Uwe F. reagierte auf unseren Blog-Artikel „Neue Gesetze pro E-Mobilität“. Darin ging es um die Bundesratsoffensive, künftig E-Fahrzeuge zehn Jahre lang von der Steuer zu befreien, statt wie bisher fünf Jahre lang. Uwe F. wollte es jedoch genauer wissen. Welche E-Fahrzeuge waren denn gemeint?
Eine durchaus berechtigte Frage. Hybrid-Fahrzeuge, reine E-Autos, E-Bikes, Pedelecs, Brennstoffzellen-Autos … Da wir Uwe F. spontan nicht antworten konnten, stellten wir eine Anfrage an den Bundesrat. Der reagierte nun und stellte klar, um welche Fahrzeuge es sich genau handelt. Die Antwort:
Entsprechend dem beschlossenen Gesetz gilt die Steuerbefreiung nur für reine Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Elektrofahrzeuge sind danach Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist werden. Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
Über diese Links finden Sie sämtliche relevanten Unterlagen zum kürzlich abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität:
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0201-0300/0277-16.html?nn=4732016
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Die ursprüngliche Anfrage von Uwe F. an uns lautete:
Leider ist im Bericht mal wieder überwiegend von „E-Autos“ oder „Elektroautos“ die Rede, zwischendurch von „Elektrofahrzeugen“, aber es wird nicht klar, welche Fahrzeugklassen nun konkret in welcher Form betroffen sind. Wie sieht es aus mit Elektromotorrädern und Elektrorollern? Welche Regeln gelten für leichte Nutzfahrzeuge, z.B. Transporter?
Hier finden Sie den Link zum ursprünglichen Artikel „Neue Gesetze pro E-Mobilität“.